Wetzlar erinnert e.V.
Vereinssatzung

Präambel
Wer nicht erinnert, vergisst – wer vergisst, kann wieder schuldig werden

Damit sich deutscher Faschismus nicht wiederholt, ist es erforderlich, sich mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und Wege zu eröffnen, die auch denen Zugang ermöglichen, die diese Zeit nicht selbst erlebt haben. Es gilt, kenntlich zu machen, wie es dazu kommen konnte, dass in einem Land mit großer humanistischer Tradition die Saat menschenverachtenden Gedankenguts aufging und ein Terrorregime Unterstützung fand.

Die Arbeit von WETZLAR ERINNERT basiert auf der Erkenntnis, dass es notwendig ist, Fakten zu benennen, Geschehenes zu dokumentieren, nichts zu beschönigen und die Erinnerung wach zu halten.

In diesem Sinne gibt sich WETZLAR ERINNERT e.V. folgende Satzung:

  1. Der Verein führt den Namen »WETZLAR ERINNERT e.V.«
  2. Er wurde am 27.08.2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar unter der Registriernummer VR 4382 eingetragen.
    1. Sitz des Vereins ist Wetzlar.
    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ziel des Vereins ist es, die Erinnerungskultur an die Gewaltkultur und die Zwangsherrschaft des Faschismus sowie den Widerstand im Dritten Reich in Wetzlar und Umgebung zu fördern und gegen Rechtsextremismus, Terrorismus, Rassismus einzutreten.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zwecke des Vereins sind vor allem die Förderung
    1. des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;
    2. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Verein erreicht sein Ziel und seine Zwecke insbesondere durch

  1. Dokumentationen zu Verfolgung, Widerstand und Zwangsarbeit im »3. Reich« in und um Wetzlar;
  2. Information der Öffentlichkeit über die Entstehung und die Folgen des Faschismus und des »3. Reichs«;
  3. Betrieb von Dauer- und Wanderausstellungen zum Faschismus und »Dritten Reich«;
  4. Durchführung von themenbezogenen Stadtrundgängen und Besuchen relevanter Stätten;
  5. Angebote der außerschulischen Jugendbildung und der Erwachsenenbildung;
  6. Kooperationen mit anderen Organisationen und Vereinen mit gleicher Zielrichtung;
  7. Nationalem und internationalem Austausch zur Aufarbeitung von Gewalterfahrungen in der neueren Geschichte;
  8. Maßnahmen zur Menschenrechts-Bildung durch historisches Lernen;
  9. Unterstützung von Anliegen von Minderheiten und Initiativen gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus und Ausländerfeindlichkeit;
  10. Maßnahmen zur Völkerverständigung und zur Integration von MigrantInnen;
  11. Ermöglichung von Begegnungen der betroffenen Enkelgenerationen mit dem Ziel der Aussöhnung und Verständigung;
  12. Ehrung und Unterstützung Betroffener (aus Wetzlar und Umfeld, soweit noch möglich)
  13. Veranstaltungen zu historischen Ereignissen gemäß der o.g. Aufgaben.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die das Ziel und die Zwecke des Vereins unterstützen.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.
  4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.
  5. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den gewählten Vorstand des Vereins WETZLAR ERINNERT e.V.
  6. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Auch Betroffenen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  9. Die Mitgliedschaft erlischt auch bei objektiv feststellbarer Inaktivität über mindestens fünf Jahre. Die Inaktivität wird durch den Vorstand festgestellt.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.
  2. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
  3. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  4. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
  6. Die Tätigkeiten der Mitglieder in den Organen des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich.
  7. Aufwandsentschädigungen können bei entsprechenden Tätigkeiten für den Verein gezahlt werden.
  8. Hierzu beschließt die Mitgliederversammlung ein entsprechendes Regelwerk.
  9. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  10. Der Beitrag kann auch durch ehrenamtliche Mitarbeit oder andere Dienstleistungen eingebracht werden. Über die Äquivalenz entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen
  4. Der wissenschaftliche Beirat
  5. Die Kassenprüferin / der Kassenprüfer (2)
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von der / dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Delegation der Versammlungsleitung entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl der KassenprüferInnen
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    4. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    8. Erlass der Beitragsordnung
    9. ggf. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    10. ggf. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder in Textform per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn unterschrieben.
  1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der SchatzmeisterIn und dem / der SchriftführerIn. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Weiter gehören dem (erweiterten) Vorstand zwei BeisitzerInnen an
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Diese bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  6. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Die Sitzungstermine werden zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt und den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben. Außerordentliche Vorstandssitzungen können durch den /die Vorsitzende(n) oder seine(n) StellvertreterIn einberufen werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail.
  7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. In dringenden Fällen können Entscheidungen des Vorstandes durch Telefon oder E-Mail Konferenz herbeigeführt werden. Diese sind formgerecht zu protokollieren.
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Förderverein Kulturzentrum Franzis e.V. (alternativ: die Wetzlarer Arbeitslosen Initiative WALI e.V), und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherige. Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.08.2013, geändert am 21.11.2013.